Sie wünschen sich mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft?
Sie wollen trotzdem immer mit ihren Unternehmenszahlen auf dem Laufenden sein?
Willkommen bei der
B&C - Bilanzbuchhalter und Controller GmbH
Haben Sie sich schon einmal gefragt, welche Kosten Ihnen bei der „In-Haus-Lösung“ wirklich entstehen und was Sie vielleicht sparen könnten, wenn Sie diese Leistungen „outsourcen“ würden?
Unsere Leistungen im Überblick:
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Buchung laufender Geschäftsvorfälle
Mehr
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Lohnbuchhaltung
Mehr
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Controlling
Mehr
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Coaching für Existenzgründer
Mehr
Rechtliche Grundlage für unsere Dienstleistungen
(Bitte sorgfältig durchlesen)
Buchung laufender Geschäftsvorfälle
Abholung und Anlieferung Ihrer Geschäftsunterlagen |
Sortierung und Kontierung Ihrer Unterlagen |
Buchung Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle |
Offene- Posten- Verwaltung (Debitoren/Kreditoren) |
Erstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen, der Summen- und Saldenlisten, OPOS- Listen und der Kostenstellen- bzw. Kostenträgerauswertungen |
Bereitstellung der Buchhaltungsdaten und Übermittlung an Ihren Steuerberater mittels modernster EDV und Schnittstellen (auch DATEV- Export) |
Archivierung Ihrer Unterlagen |
Lohnbuchhaltung
Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen |
Lohnsteueranmeldungen inklusive Plausibilitätskontrolle |
Beitragsnachweise und Sozialversicherungsmeldungen an die Sozialversicherungsträger |
Elektronische Übermittlungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger |
An- und Abmeldung von Beschäftigten |
Sämtliche Anträge und Bescheinigungen, die ein Beschäftigungsverhältnis mit sich bringen, wie z.B. den Antrag auf Lohnfortzahlungen, die Arbeitsbescheinigungen, die BG-Meldungen, etc. |
Übernahme der gesamten Korrespondenz mit sämtlichen Behörden |
Ordnungsmäßige Archivierung der notwendigen Unterlagen |
Unterstützung bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger |
Sie erhalten von uns nach Wunsch Online und/oder auf Papier:
Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen |
Beitragsmeldungen (Schätzungen) für die Krankenkassen |
Sozialversicherungsmeldungen |
Lohnsteueranmeldungen |
Monatliche Lohnjournale |
Buchungsbelege (auch im Daten-Format zum Einspielen) |
Listen der monatlichen Zahlungen (auf Wunsch auch als Zahlungsdatei für Ihr Onlineprogramm) |
Viele weitere, individuell auf die Erfordernisse Ihres Unternehmens zugeschnittenen Auswertungen und Listen, wie z.B. Schwerbehindertenabgaben, Arbeitgeberdarlehen- und Pfändungsübersichten, Arbeitgeberbelastungen, Urlaubsübersichten, Kostenstellenlisten, etc.
Was ist die Aufgabe eines Controllers?
Controlling hat nicht, wie man es erst vermuten mag mit „Kontrolle“ zu tun. Es kommt aus dem Englischen „to control“ und bedeutet steuern. Nach einer umfassenden Begriffsdefinition kann Controlling als die „Beschaffung, Aufbereitung und Analyse von Daten zur Vorbereitung zielsetzungsgerechter Entscheidungen“ (Wolfgang Berens) verstanden werden. In Abgrenzung zur Management- oder Geschäftsführtätigkeit ist das Controlling als eine entscheidungsunterstützende Tätigkeit zu verstehen. In Großunternehmen werden für einzelne Fachbereiche häufig spezielle Controller - meist als "Berater" der Geschäftsleitung - eingesetzt. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die sich keinen eigenen Controller "leisten" können, übernehmen wir diese, meist einmaligen Beratungsleistungen.
Und wofür brauchen Sie das?
Mit der Zunahme an wirtschaftlichen Risiken, z.B. durch erhebliche konjunkturelle Schwankungen, verminderte Absatzchancen, ausländische Konkurrenz, Globalisierung, den Zuwachs im Fixkostenbereich oder unpassende/schlechte Strukturen ist es für die Unternehmen immer notwendiger, Störfaktoren und betriebliche Schwachstellen so früh wie möglich zu erkennen und rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Wir schaffen in Ihrem Unternehmen die nötige Transparenz und unterstützen Sie so in Ihrer Entscheidungsfindung. Unter anderem bieten wir Ihnen:
Einrichtung einer Kostenrechnung |
Geschäftsprozessoptimierungen |
Organisation bzw. Reorganisation von Geschäftsbereichen und/oder Abteilungen |
Projektmanagement/ Projektsteuerung der Informationstechnologie |
Planung und Einsatz neuer DV-Systeme |
Betriebswirtschaftliche Bestandsaufnahmen |
Mitwirkung beim strategischen und/ oder operativen Planungsprozess |
Erstellung und Durchführung von Finanzkonzepten incl. Liquiditätssicherung |
Optimierung Ihres Berichtswesens |
Unterstützung bei Projektteambildungsprozessen |
Die wichtigsten Ursachen von Unternehmenspleiten
Coaching für Existenzgründer
Speziell für Existenzgründer haben wir ein Paket zusammengestellt, das nahezu alle Themenfelder abdeckt, die für einen erfolgreichen Start in die Selbständigkeit wichtig sind. Insbesondere werden dem Existenzgründer folgende Grundkenntnisse vermittelt:
Kostenrechnung und Kalkulation |
Controlling |
Neukundenaquise |
Bedarfsanalyse |
Staatliche Fördermöglichkeiten, z.B. ESF |
Probleme in der laufenden Buchführung |
Belegwesen und Aufbewahrungsvorschriften |
Umgang mit Behörden und deren Formularen und Meldungen |
Wir weisen explizit darauf hin, dass es sich bei dem oben angebotenen Paket um Maßnahmen handelt, die einen Existenzgründer in der Anfangsphase der selbständigen Tätigkeit unterstützen und Problemen vorbeugen soll. Es beinhaltet nicht die Inanspruchnahme von z.B. Controlling-, laufende Lohn- oder Marketingmaßnahmen.
Rechtliche Grundlage für unsere Leistungen
Der § 6 und § 5 des Steuerberatungsgesetz (StBerG.) regelt die Tätigkeiten eines Buchführungshelfer ergänzend zum § 4 und § 3
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, |
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, |
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, |
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. |
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
1. Andere als die in den § 3 und § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. |
2. Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. |
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, |
2. Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung, |
3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, |
4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, |
5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten, |
6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, |
7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt, |
8. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen, |
9. die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind, a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, |
10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten, |
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) erzielen, b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht übersteigen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den § 3 und § 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. |
12. inländische Kreditinstitute, Kapitalgesellschaften, von Kapitalgesellschaften bestellte Treuhänder oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Sammelanträge auf Vergütung von Körperschaftsteuer oder auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes stellen, |
13. öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten, |
14. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz, |
15. Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, |
16. diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten. |
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, |
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind, |
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, |
4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. |